

Hier finden Sie die Satzung des Mieterschutzbund e. V.
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§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck und Ziele
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Beiträge und Gebühren
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Der Beirat
§ 9 Der Vorstand
§ 10 Die Beiratsversammlung
§ 11 Geschäftsjahr und Gerichtsstand
§ 12 Auflösung des Vereins
§ 13 Satzungsänderungen
§ 14 Vermögen
Satzung errichtet am 05.03.1988
geändert am 30.04.1991
geändert am 30.04.1994
geändert am 19.07.1995
geändert am 28.02.2003
geändert am 18.12.2012
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Mieterschutzbund e. V."
Er hat seinen Sitz in Recklinghausen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Recklinghausen eingetragen.

§ 2 Zweck und Ziele
Der Verein versteht sich als Selbsthilfeorganisation der Mieterschaft. Er sieht es insbesondere als seine Aufgabe an, die Interessen seiner Mitglieder in Miet- und Wohnungsangelegenheiten zu schützen, für eine soziale Wohnungspolitik einzutreten und die Verwirklichung einer sozialen, an den Bedürfnissen der Mieterschaft ausgerichteten Wohnungswirtschaft zu fördern. Er dient dem Schutz und der Beratung der Verbrau-cher. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Er ist nicht auf Wirtschaftsbetrieb ausgerich-tet. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er jedoch alle geeigneten Maßnahmen, auch wirtschaftlicher Art, ergreifen.

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
Natürliche und juristische Personen können die Mitgliedschaft erwerben, wenn sie diese Satzung anerkennen. Die Mitgliedschaft beginnt ab Beitritt rückwirkend zu Beginn des laufenden Quartals (01.01., 01.04, 01.07, 01.10.) eines jeden Jahres. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Beitrittserklärung, der vom Vorstand innerhalb von 6 Monaten schriftlich widersprochen werden kann.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Kündigung.
Eine Kündigung wird frühestens nach Ablauf von 2 vollen Kalenderjahren nach der Aufnahme wirksam. Sie kann nur mit vierteljährlicher Frist bis zum Ende eines Kalenderjahres und nur durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand des Vereins erfolgen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
b) durch Tod.
c) durch Ausschluss.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Verhalten eines Mitgliedes das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, oder mit den Zielen des Vereins nicht vereinbar ist, oder das Mitglied Beitragsrückstände von mehr als einem Jahresbeitrag nicht ausgleicht. Die Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand.

§ 5
Beiträge und Gebühren
Jedes Mitglied hat bei seinem Beitritt in den Verein eine Aufnahmegebühr und jährlich den ordentlichen Beitrag zu entrichten. Darüber hinaus haben die Mitglieder Gebühren zu entrichten. Diese sind: die Rücklastgebühr, die Einwohnermeldeamtsgebühr, die Mahngebühr.
Die Höhe des Beitrages und der Gebühren, sowie deren Fälligkeit sind in einer Beitragsordnung geregelt, die vom Vorstand beschlossen wird. Der Beitrag ist im Januar eines jeden Jahres oder bei Beitritt in Höhe eines Jahresbeitrages fällig. Er ist grundsätzlich eine Bringschuld und für ein Jahr im Voraus zu zahlen. [Erläuterung]
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Die Mitglieder erhalten kostenlos Beratung in allen Miet- und Wohnungsfragen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, Adressens-, Namens- und Bankverbindungsänderungen der Geschäftsstelle rechtzeitig mitzuteilen. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dritte, auch an Vereinsmitglieder, ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des betreffenden Mitgliedes zulässig.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Der Beirat
2. Der Vorstand

§ 8
Der Beirat
Der Beirat ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Er besteht aus dem Vorstand und weiteren, vom Vorstand in den Beirat berufenen natürlichen Personen. Der Vorstand beruft und entlässt die Beiratsmitglieder. Der Beirat hat neben den ihm durch das Gesetz als oberstes Organ des Vereins zugewiesenen Aufgaben insbesondere zu beschließen über:
a) die endgültige Tagesordnung zur jeweiligen Beiratsversammlung
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Wahl des Vorstandes
d) Satzungsänderungen
e) die Auflösung des Vereins

§ 9
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten, von der Beiratsversammlung mit einfacher Mehrheit gewählten Vereinsmitgliedern, dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
Jedes Vorstandsmitglied ist im Sinne des § 26 BGB allein vertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. In den Vorstand dürfen nur Vereinsmitglieder gewählt werden, die dem Beirat mindestens ein Jahr angehören und volljährig sind.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt acht Jahre. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neubestellung des Vorstandes erfolgt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so beruft der Vorstand spätestens ein Jahr danach eine Beiratsversammlung, zum Zwecke der Nachwahl eines Vorstandsmitgliedes für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Beiratsversammlung vorbehalten sind.

§ 10
Die Beiratsversammlung
Die Beiratsversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Sie ist stets beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und die Mitglieder des Vorstands bei der Abfassung von Beschlüssen der Beiratsversammlung beiwohnen.
Die Beiratsversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied geleitet. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, mit Ausnahme von Anträgen auf Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
Anträge zur Tagesordnung und Ankündigungen von Kandidaten zum Vorstand müssen vier Wochen vor der Beiratsversammlung dem Vorstand in schriftlicher Form zugegangen sein. Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu führen, die vom Vorstand zu unterzeichnen ist.

§ 11
Geschäftsjahr und Gerichtsstand
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand des Vereins ist Recklinghausen.

§ 12
Auflösung des Vereins
Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens vier Wochen vor der Beiratsversammlung schriftlich und mit Begründung eingereicht werden. Der Antrag bedarf zu seiner Annahme eines einstimmigen Beschlusses der Beiratsversammlung.

§ 13
Satzungsänderungen
Anträge zur Satzungsänderung des Vereins müssen vier Wochen vor der Beiratsversammlung dem Vorstand zugegangen sein. Bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3teln der abgegebenen Stimmen des Beirats erforderlich.

§ 14
Vermögen
Das Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung einem gemeinnützigen wohnungspolitischen Verband zu, der von der Beiratsversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt wird.

Erläuterung zu den in § 5 genannten Gebühren:
Die Rücklastgebühr wird erhoben, sofern eine Lastschrift zurückgebucht wird. Eine Einwohnermeldeamtsgebühr fällt an, wenn der Mieterschutzbund e. V. die aktuelle Adresse behördlich erfragen muss. Eine Mahngebühr wird erhoben, wenn eine offene Rechnung angemahnt werden muss.

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