Hier finden Sie die Satzung des Mieterschutzbund e. V..
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Satzung errichtet am | 05.03.1988 |
geändert am | 30.04.1991 |
geändert am | 30.04.1994 |
geändert am | 19.07.1995 |
geändert am | 28.02.2003 |
geändert am | 18.12.2012 |
geändert am | 14.07.2015 |
geändert am | 13.12.2016 |
geändert am | 04.12.2020 |
§ 1 – Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen “Mieterschutzbund e. V.”
Er hat seinen Sitz in Recklinghausen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Recklinghausen unter der Registernummer VR 2324 eingetragen.
§ 2 – Zweck und Ziele
Der Verein versteht sich als Selbsthilfeorganisation der Mieterschaft. Er sieht es insbesondere als seine Aufgabe an, die Interessen seiner Mitglieder in Miet- und Wohnungsangelegenheiten zu schützen, für eine soziale Wohnungspolitik einzutreten und die Verwirklichung einer sozialen, an den Bedürfnissen der Mieterschaft ausgerichteten Wohnungswirtschaft zu fördern. Er dient dem Schutz und der Beratung der Verbraucher. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Er ist nicht auf Wirtschaftsbetrieb ausgerichtet. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er jedoch alle geeigneten Maßnahmen, auch wirtschaftlicher Art, ergreifen.
§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
Natürliche und juristische Personen können die Mitgliedschaft erwerben, wenn sie diese Satzung anerkennen. Die Mitgliedschaft beginnt ab Beitritt rückwirkend zu Beginn des laufenden Quartals (01.01., 01.04., 01.07., 01.10.) eines jeden Jahres. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Beitrittserklärung, die Beitrittserklärung bedarf nicht der Schriftform, sie kann auch online, telefonisch, per Fax oder persönlich erklärt werden. Der Vorstand kann innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Beitrittserklärung derselben schriftlich widersprechen.
Alle im Haushalt des Mitgliedes lebenden natürlichen Personen können ebenfalls, ohne zusätzliche Beitragsverpflichtungen, Mitglied werden. Die Leistungen des Vereins dieser beitragsfreien Mitglieder sind an den Bestand und die Zwecke dieses Haushaltes gebunden. Wird der gemeinsame Haushalt des Mitgliedes aufgelöst, so lebt für die bisher beitragsfreien Mitglieder ab Auflösung des Haushalts eine eigene Beitragsverpflichtung auf.
§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Kündigung.
Eine Kündigung wird frühestens nach Ablauf von zwei vollen Kalenderjahren nach der Aufnahme wirksam. Sie kann nur mit vierteljährlicher Frist bis zum Ende eines Kalenderjahres und nur durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand des Vereins erfolgen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
b) durch Tod.
c) durch Ausschluss.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Verhalten eines Mitgliedes das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, oder mit den Zielen des Vereins nicht vereinbar ist, oder das Mitglied Beitragsrückstände von mehr als einem Jahresbeitrag nicht ausgleicht. Die Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand.
§ 5 – Beiträge und Gebühren
Jedes Mitglied hat bei seinem Beitritt in den Verein eine Aufnahmegebühr und jährlich den ordentlichen Beitrag zu entrichten. Darüber hinaus haben die Mitglieder Gebühren zu entrichten. Diese sind: die Rücklastgebühr, die Einwohnermeldeamtsgebühr, die Mahngebühr, die Auskunftsgebühr zur Bonität.
Die in einem Haushalt lebenden Mitglieder haften für Beiträge und Gebühren gesamtschuldnerisch. Die Höhe des Beitrages und der Gebühren, sowie deren Fälligkeit sind in einer Beitragsordnung geregelt, die vom Vorstand beschlossen wird. Der Beitrag ist im Januar eines jeden Jahres oder bei Beitritt in Höhe eines Jahresbeitrages fällig. Er ist grundsätzlich eine Bringschuld und für ein Jahr im Voraus zu zahlen.
[Erläuterung] [Beitragsordnung]
§ 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Sie erhalten kostenlos Beratung in allen Miet- und Wohnungsfragen. Die Mitglieder sind verpflichtet, Adressen-, Namens-, Telefonnummern-, E-Mail-Adressen- und Bankverbindungsänderungen dem Verein rechtzeitig mitzuteilen. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dritte, auch an Vereinsmitglieder, ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des betroffenen Mitgliedes zulässig. Eine Kontaktaufnahme durch den Verein im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, zum Beispiel zum Zwecke der Beratung mittels der vom Mitglied angegebenen Kontaktmöglichkeit, stimmen die Mitglieder zu.
§ 7 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Die Delegiertenversammlung
3. Der Vorstand
§ 8 – Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn 1/10 der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes vom Vorstand die Einberufung verlangen.
Die Mitglieder, die die außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen, haben die Kosten der Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung zu tragen. Um diese Kosten abzudecken, ist ein angemessener Kostenvorschuss an den Verein zu entrichten.
Die Mitgliederversammlung hat neben den ihr durch das Gesetz als oberstes Organ des Vereins zugewiesenen Aufgaben insbesondere zu beschließen über
a) Satzungsänderungen, wobei die ebenfalls bestehende Zuständigkeit der Delegiertenversammlung unberührt bleibt.
b) die Auflösung des Vereins.
c) die Beschlussfassung über die Verwendung des Vermögens des Vereins bei Auflösung desselben.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Sie muss nicht am Sitz des Vereins stattfinden. Zeit und Ort der Versammlung werden spätestens zwei Wochen vor dem Termin in schriftlicher Form bekannt gegeben. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet, über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu führen, die von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 9 – Die Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung besteht aus drei, höchstens sieben Vereinsmitgliedern, zuzüglich der Vorstandsmitglieder, welche geborene Mitglieder der Delegiertenversammlung sind. Die Delegierten sind ehrenamtlich tätig und von der Beitragszahlung befreit, notwendige Auslagen werden erstattet. Sie wählen aus Ihrer Mitte einen Sprecher oder eine Sprecherin. Die Nachfolger der ausscheidenden Mitglieder der Delegiertenversammlung bestimmt die Delegiertenversammlung aus den Reihen der Vereinsmitglieder.
Auf die Position eines Delegierten kann sich unter Angabe von Gründen jedes Vereinsmitglied schriftlich bewerben, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, Mitglied des Mieterschutzbund e.V. ist, sich überparteilich verhält und keinem konkurrierenden Verband angehört. Die Amtszeit der Delegierten beträgt vier Jahre und endet mit Ablauf des vierten Jahres. Nach Ablauf der Amtszeit ist eine Wiederwahl möglich.
Die Delegiertenversammlung ist die Vertretung der Mitglieder, sie ist für die Angelegenheiten zuständig, die ihr von der Satzung oder der Mitgliederversammlung zugewiesen werden. Die Delegiertenversammlung hat neben den ihr durch das Gesetz als Organ des Vereins zugewiesenen Aufgaben insbesondere zu beschließen über :
a) die Entlastung des Vorstandes.
b) die Wahl des Vorstandes.
c) Satzungsänderungen, wobei die ebenfalls bestehende Zuständigkeit der Mitgliederversammlung unberührt bleibt.
Die Delegiertenversammlung findet alle vier Jahre statt, sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn 1/3 der Delegierten schriftlich und unter Angabe des Grundes vom Vorstand die Einberufung verlangt. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte, vom Delegierten dem Verein schriftlich bekannt gegebene Anschrift gerichtet ist. Die Delegiertenversammlung muss nicht am Sitz des Vereins stattfinden. Sie ist stets beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Die Delegiertenversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet, über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu führen, die von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Auch ohne Versammlung sind Beschlussfassungen zulässig, wenn alle Delegierten dem Beschluss schriftlich zustimmen.
§ 10 – Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten, von der Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit gewählten Vereinsmitgliedern, dem oder der 1. Vorsitzenden und dem oder der 2. Vorsitzenden.
Jedes Vorstandsmitglied ist im Sinne des § 26 BGB allein vertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Mitglieder des Vorstandes haften nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. In den Vorstand dürfen nur volljährige Vereinsmitglieder, die der Delegiertenversammlung angehören, gewählt werden.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt acht Jahre. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neubestellung des Vorstandes erfolgt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so beruft der Vorstand spätestens ein Jahr danach eine Delegiertenversammlung zum Zwecke der Nachwahl eines Vorstandsmitgliedes für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen, oder Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes für die reguläre Amtsdauer ein.
Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Delegiertenversammlung oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Im Falle von Stimmengleichheit innerhalb des Vorstands entscheidet die Stimme des oder der 1. Vorsitzenden.
§ 11 – Geschäftsjahr und Gerichtsstand
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand des Vereins ist Recklinghausen.
§ 12 – Auflösung des Vereins
Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung dem Vorstand zugegangen sein. Der Antrag bedarf zu seiner Annahme eines einstimmigen Beschlusses der Mitgliederversammlung, sowie der einstimmigen Zustimmung des Vorstandes.
§ 13 – Satzungsänderungen
Anträge zur Satzungsänderung des Vereins müssen vier Wochen vor der Delegiertenversammlung bzw. der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugegangen sein. Bei der Beschlußfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der Delegiertenversammlung bzw. der Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 14 – Vermögen
Das Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung einem gemeinnützigen wohnungspolitischen Verband zu, der von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt wird.
Erläuterung zu den in § 5 genannten Gebühren:
Die Rücklastgebühr wird erhoben, sofern eine Lastschrift zurückgebucht wird. Eine Einwohnermeldeamtsgebühr fällt an, wenn der Mieterschutzbund e. V. die aktuelle Adresse behördlich erfragen muss. Eine Mahngebühr wird erhoben, wenn eine offene Rechnung angemahnt werden muss. Die Auskunftsgebühr zur Bonität wird bei Mahnbescheidsverfahren berechnet.